Komitee gegen den Vogelmord e.V. Committee Against Bird Slaughter (CABS)

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Urteile des Obersten Gerichtshofes in Frankreich zum Vogelfang 2021 und 2022

Leimrute in der Provence mit gefangener Singdrossel
Leimrute in der Provence mit gefangener Singdrossel

Die EU-Vogelschutzrichtlinie verbietet den Vogelfang mit Netzen und Fallen seit dem Jahr 1979. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie zur Wahrung einer Tradition unerlässlich sind.

Die Hürden dafür sind aber hoch, denn der Staat muss sicherstellen, dass nur "geringe Mengen" Vögel gefangen werden, dass es ausreichende Kontrollen gibt und dass der Fang selektiv erfolgt (also nur die Arten betrifft, für die die Genehmigung ausgestellt wurde). Da grundsätzlich fraglich ist, was überhaupt eine "Tradition" ist, was als "unerlässlich" für deren Wahrung gilt, da flächendeckende Kontrollen praktisch unmöglich sind und Fallen wie auch Netze im Grunde nie wirklich selektiv Vögel fangen, sollten diese Ausnahmen eigentlich unmöglich sein.

Und dennoch gibt es sie bis heute. Manche Länder - wie etwa Malta - scheren sich einfach nicht um EU-Recht und lassen es auf eine Konfrontation mit der EU-Kommission ankommen. Andere Länder - wie zum Beispiel Frankreich - lassen Gefälligkeitsgutachten erstellen, mit denen sie sich die angebliche Selektivität der genehmigten Fanggeräte bestätigen lassen. So hat Paris den Vogelfang mit seit Jahrzehnten eigentlich verbotenen Fallen wie Leimruten, Rosshaarschlingen, Steinquetschfallen und Netzen einfach erlaubt. Auch wenn die dafür vorgelegten Gutachten ganz offenbar falsch waren, konnte sich Frankreich damit bislang durchmogeln. Doch damit ist es nun vorbei!